(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Bildung sowie das Ergreifen von Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung, den Betrieb und den Unterhalt von Kinderbetreuungseinrichtungen und die Betreuung von Familien im Rahmen der Jugendhilfe. Die Verwirklichung der Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes sind dabei ebenfalls Zweck der Gesellschaft. (2) Die Gesellschaft kann auch gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, soweit diese Zwecke denen des Absatz (1) entsprechen.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
Sozialwesen
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