Folgende besonders förderungswürdige Zwecke i.S.d. § 10 b Abs. 1 EStG: a) Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) b) Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke durch das Betreiben einer Kinderkrippe in Nürnberg. Für die in der Kinderkrippe zu leistende Erziehungsarbeit werden die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere diejenigen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG), berücksichtigt. Hilfs- und Nebengeschäfte sind zulässig, soweit sie in engem Zusammenhang mit zumindest einem der in Abs. 1 aufgeführten Zwecke stehen und diese zu fördern geeignet sind. Zulässig sind insbesondere Beratungstätigkeiten im pädagogischen Bereich (Erziehungsberatung, Elterntraining).
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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