Förderung der Jugendhilfe und der Erziehung sowie Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien. Den Schwerpunkt bilden Aufgaben der Jugendhilfe nach Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: a)Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII; b) Hilfe zur Erziehung in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung außerhalb der eigenen Familie nach § 35 SGB VIII; c) Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII mit Ausnahmen der §§ 29, 30 und 33 SGB VIII; d) Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII; e) Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht nach § 21 SGB VIII; f) Leistungen für die Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform nach § 13 Abs. 3 SGB VIII; g) Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII).
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Sozialwesen
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