Förderung der Erziehung von Kindern vom ersten Lebensjahr bis zur Einschulung . Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kindertagesstätten und Kinderbetreuungsstätten. Die Gesellschaft kann andere gemeinnützige Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts ideell und finanziell fördern, die im Sinne des Gesellschaftszwecks wirken. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgabe selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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