Förderung der Jugendhilfe i.S. § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO und die Förderung der Erziehung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO durch Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen i.S. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. Zu diesem Zweck betreibt die Gesellschaft im Auftrag der für die Kinderbetreuung jeweils verantwortlichen Gebietskörperschaften Tageseinrichtungen für Kinder, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhorte und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder (§ 25 Abs. 2 HKJGB) sowie schulische Betreuungs- und Ganztagesangebote. Diese Leistungen sollen als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 1 SBG VIII) erbracht werden.
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Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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