Ausschließlich (§ 56 Abgabenordnung) und unmittelbar (§ 57 Abgabenordnung) steuerbegünstigte Zwecke gemäß §§ 53 ff. Abgabenordnung. Gemeint ist die Hilfeleistung im vorstehenden Sinne an arme und notleidende Menschen in aller Welt, zur Bekämpfung des Hungers, jegliche Art medizinische Hilfeleistung und Bereitstellung von Ausbildungsbeihilfen. Ferner, die Förderung und Errichtung sowie der Betrieb von Hilfseinrichtungen wie Krankenhäusern usw. in der Welt. Weiterer Satzungszweck ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften. Bei den steuerbegünstigten Zwecken handelt es sich um die Förderung der Entwicklungshilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie mildtätiger Zwecke. Die Gesellschaft darf sich hierzu Hilfspersonen bedienen, deren Wirken ausschließlich auf satzungsmäßige Aufgaben beschränkt ist. Diese Hilfspersonen unterliegen in ihrem Handeln für die Gesellschaft jederzeit voll der Überwachung durch den Geschäftsführer. Die Satzungszwecke werden unmittelbar durch die Gesellschaft selbst verwirklicht.
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Sozialwesen
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