(1) a) Die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne des Grundgesetzes sowie die berufliche und staatsbürgerliche (Aus-)bildung von Frauen und Mädchen im In- und Ausland; b) Die Unterstützung körperlich und geistig behinderter Menschen und deren Inklusion in die Gesellschaft sowie von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder die bedürftig im Sinne des § 53 Nr. 2 AO sind, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von inkludierenden Kindergärten und Schulen, Ferien- und Erholungseinrichtungen für geistig oder körperlich behinderte Menschen sowie inkludierender Art; von Einrichtungen zur Unterstützung seelisch hilfsbedürftiger Menschen; von Einrichtungen zum betreuten Wohnen, Alten- und Pflegeheimen und Einrichtungen vergleichbarer Art soweit es sich um steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, insbesondere durch Spenden; durch die finanzielle Unterstützung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildung in Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), soweit diese unter gemeinnütziger Trägerschaft stehen, die sich um die Berufsbildung- und ausbildung geistig und körperlich behinderter Menschen verdient machen oder geistig bzw. körperlich behinderte Menschen beruflich (aus-)bilden oder (aus-)bilden wollen, insbesondere durch Spenden, sowie ferner durch die Vergabe von Preisen an solche Einrichtungen sowie durch eigene zweckentsprechende Projekte; c) Jugend- und Altenhilfe, insbesondere die Unterstützung sozial und/ oder wirtschaftlich Benachteiligter; zum Gemeinwohl der Bevölkerung nachhaltig zu fördern. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch die aktive Förderung von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft und zwar insbesondere im Wege der Gewährung von Stipendien oder der Vergabe von Preisen, eigenen zweckentsprechenden Projekten sowie durch die Vernetzung und Kooperation mit gemeinnützi-gen Körperschaften vergleichbarer Zweckrichtungen. (3) Ferner erfüllt die Gesellschaft durch folgende Maßnahmen ihre Zwecke: a) Beschaffung von Geld- und Sachmitteln für andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder ausländische Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von Absatz (1) gem. § 58 Nr. 1 AO. b) Übernahme der Verwaltung von unselbständigen Stiftungen oder Stiftungsfonds, die Zwecke im Sinne von Absatz (1) verfolgen. (4) Die Gesellschaft kann im Rahmen ihrer Mildtätigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren, soweit sie dabei innerhalb der Zwecke von Absatz (1) tätig ist, insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Einzelpersonen durch Stipendien, Ausbildungsförderungen und die Vergabe von Preisen.
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