(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von a. der Jugendhilfe, b. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe c. dem bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke zum Gemeinwohl der Bevölkerung. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: a. Sammeln von Spendengeldern b. Anschaffung von Spielgeräten und Materialien sowie sonstigen Einrichtungsgegenständen c. Organisation, Durchführung und Finanzierung von Veranstaltungen d. Aus- und Umgestaltung der Aufenthaltsorte e. Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Kindergärten, Schulen und Öffentlichkeit f. Übernahme von Honoraren für Referate, Vorlesungen und Seminaren g. Angebot kostengünstiger Erste Hilfe Kurse am Baby und Kind h. Fachspezifische Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals i. Unterstützung sozial benachteiligter Kinder j. Gewinnung der Bevölkerung zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe k. Kooperation mit anderen Vereinen bzw. Organisationen (3) Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Gesellschaft besteht nicht.
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