Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Natur-, des Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzes, sowie die Förderung wissenschaftlicher und anderer Tätigkeiten auf diesen und anderern Gebieten. 2. Die Gesellschaft verwirklicht die unter Ziffer 1 genannten Zwecke, indem sie Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die satzungsmäßig die Verwirklichung einzelner oder mehrerer unter Ziffer 1 genannten Zwecke anstreben bzw. anstrebt, zur Verwendung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwendet. Insbesondere können die unter Ziffer 1 genannten Zwecke unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch Mittelzuwendungen an die nachfolgend genannten Körperschaften gefördert werden: - Förderverein Nordrhein-Westfalen Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege e.V. mit Sitz in Düsseldorf, - Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. mit Sitz in Düsseldorf, - Bund für Umweltschutz und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. mit Sitz in Düsseldorf, - Umweltstiftung WWF Deutschland - Stiftung für den Schutz der biologischen Vielfalt und der natürlichen Umwelt mit Sitz in Frankfurt am Main, - Greenpeace e.V. mit Sitz in Hamburg. 3. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Das der Gesellschaft zugewendete Vermögen soll grundsätzlich ungeschmälert in seinem Bestand erhalten werden. Vermögensumschichtungen im Rahmen einer Vermögensverwaltung, insbesondere in die Vermögensanlage in an amtlichen Börsen gehandelten Anteilen an Aktien- und Rentenfonds sowie Akten und Rentenpapiere bonitätsmäßig einwandfreier Emittenten, ist jedoch zulässig.
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