A) die Anlageberatung und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes (Finanzanlagenvermittler gem. § 34f GewO). b) Das Halten, Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen sowie die Beratung und Unterstützung der gehaltenen Beteiligungsgesellschaften. c) Die Gesellschaft kann auch reine Finanzbeteiligungen zum Zwecke der Anlage von Finanzmitteln eingehen. Sie darf ferner ihren Tätigkeitsbereich auf verwandte Geschäftszweige erweitern.
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