Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von finanziellen Mitteln und anderer Ressourcen für die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Satzes 1 sind vor allem folgende in §§ 52 ff. der Abgabenordnung genannten Zwecke: a) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; b) die Förderung der Jugendhilfe; c) die Förderung von Kunst und Kultur d) die Förderung der Volks- und Berufsbildung; e) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke; f) die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Behinderte g) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens h) die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung; Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke insbesondere durch a) die Förderung eines bildungsgerechten und chancengleichen Bildungswegs durch Initiierung und/oder Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen in der Berufsorientierungsphase und zur Stärkung der Digitalkompetenz in der Gesellschaft b) die Förderung, die Erstellung und / oder die Bereitstellung von allgemein verständlichen Informationen über die Notwendigkeit, den Stand und die Möglichkeiten des gemeinnützigen Engagements für Berufsorientierung beispielsweise in Form von Hintergrundbroschüren, Strategiepapieren, Pressearbeit oder eines regelmäßigen Newsletters. c) die Förderung, die Initiierung und/oder die Durchführung von Informationsveranstaltungen und die Erstellung von Lernmaterial zum Thema Berufsorientierung insbesondere für Privat- und Unternehmens-Spender, gemeinnützige Organisationen und Multiplikatoren, wie zum Beispiel Vorträge, Schulungen oder Projektbesuche. d) Förderung von Bildungsarbeit für benachteiligte Länder in denen z.B. Kriegsaktivitäten stattfinden, sowie internationaler Verständigung durch vernetzte Bildungsarbeit e) Förderung und/oder Durchführung einer fundierten wissenschaftlichen Arbeit zu den in § 2 Abs. 4 genannten Zwecken f) Förderung von Kunst und Kultur durch Initiierung und/oder Durchführung von Vorhaben, die die Verbreitung u.a. von Musik für benachteiligte Menschen, für Menschen in anderen Ländern oder für die Völkerverständigung zum Inhalt hat. g) Förderung und/oder Initiierung und/oder Durchführung von Vorhaben, die die internationale Verständigung bezweckt z.B. im Sinne einer Vernetzung und eines internationalen Verständnisses füreinander. h) Direkte Förderung von Menschen nach § 2 Abs. 4f sowie benachteiligten Menschen und/ oder Vorhaben, die diese Menschen mit direkter Bildungs- und Vernetzungsarbeit sowie ggf. Stipendien unterstützen. i) Förderung von Kampagnenarbeit zur politischen Meinungsbildung j) Förderung und/oder Initiierung und/oder Durchführung von Bildungs- und Lobbyarbeit über bürgerschaftliches Engagement, sodass der Anteil und die Wertschätzung für dieses Engagement steigt. Die Gesellschaft kann ihre Satzungszwecke auch in Kooperationen mit geeigneten Partnern umsetzen beispielsweise durch gemeinsame Projekte und Angebote mit Stiftungen, anderen Initiativen/Bildungseinrichtungen, international tätigen Hilfsorganisationen oder mit Verbänden oder Musikinitiativen. Sofern die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mittel gemäß § 58 Nr.1 AO auch anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecke zuwenden. Die Beschaffung von Mitteln für und die Weiterleitung der Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist Mittel der Gesellschaft dürfe
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