Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Absatz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung) und die Förderung von Wissenschaft, Forschung (§ 52 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) und Lehre. Diese Zwecke sollen insbesondere durch den Betrieb von Krankenhäusern i.S. von § 67 der Abgabenordnung, Erbringung von Rehabilitationsmaßnahmen, Nachsorge- und Pflegemaßnahmen sowie durch medizinische Forschung, vorzugsweise der kliniknahen Forschung auf den Gebieten Herz-, Kreislaufkrankheiten, Rheumaerkrankungen, Lungenerkrankungen und auf dem Gebiet der Gefäßmedizin sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Gesundheitspflege wie Krankenhäusern und wissenschaftlichen Einrichtungen verwirklicht werden.
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