Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Architekten und der Ingenieure im Sinne von § 16 und § 23 des Baukammerngesetz NRW (BauKaGNR W). Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Tätigkeit auch auf verwandte Geschäftszweige auszudehnen sowie im In- und Ausland gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen Unternehmen zu beteiligen und Zweigniederlassungen sowie Tochtergesellschaften zu errichten. Die Gesellschaft ist ferner zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erfüllung des Gesellschaftszweckes förderlich sind. Die Gesellschaft beachtet die für Berufsangehörige im Sinne des Baukammerngesetzes NRW geltenden Berufspflichten.
Ingenieurbüro
Architekten
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