1. Die Gründung und der Erwerb, sowie die Beteiligung an Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen hieran, die Übernahme der Geschäftsführung dieser Unternehmen, die Verwaltung der Beteiligungen an Unternehmen, die Führung und Entwicklung des Konzerns und seiner Konzernunternehmen, sowie die Erbringung zentraler Dienstleistungen innerhalb des Konzernes, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. 2. Ferner der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, Patenten, immateriellen Wirtschaftsgütern und grundstücksähnlichen Rechten, sowie von anderen Vermögensgegenständen, wie z. B. Maschinen und seltene Erden, für eigene Rechnung. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung des unter Absätze (1) und (2) genannten Gesellschaftszweck dienlich sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes kann auch durch die Beteiligung an Tochterunternehmen erfolgen. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die dem KWG unterliegen.
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