Erwerb sowie die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 InvG. Eine Immobilie darf nur erworben werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen bewertet wurde, bei dem es sich um eine unabhängige, unparteiliche und zuverlässige Persönlichkeit handelt, die über angemessene Fachkenntnisse sowie ausreichende praktische Erfahrung hinsichtlich der zu bewertenden Immobilienart und des jeweiligen regionalen Immobilienmarktes verfügt. Der Gegenstand des Unternehmens ist auf Tätigkeiten beschränkt, welche die Kapitalanlagegesellschaft für die Sondervermögen ausüben darf. In diesem Rahmen kann die Gesellschaft alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt Tätigkeiten durchzuführen, welche einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen, insbesondere einer Erlaubnis nach den Bestimmungen der GewO, des InvG (oder eines Gesetzes, das an die Stelle des InvG tritt) oder des KWG.
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