1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwirklichung von Aufgaben der Caritas als einer Wesensfunktion der katholischen Kirche durch Vorhaltung kirchlicher Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, insbesonder durch den Betrieb von katholischen Krankenhäusern, sonstigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie die Beteiligung hieran. Der Betrieb kann über unmittelbar angeschlossene Einrichtungen und / oder Tochtergesellschaften erfolgen. Hierbei ist die Intention der Ordensgründerin der Dernbacher Schwestern M. Katharina Kasper zu berücksichtigen bzw. fortzuschreiben. Darüber hinaus soll die wissenschaftliche und praktische Grundsatzarbeit in den Bereichen Gesundheits- und Sozialwesen sowie Bildung und Erziehung betrieben und gefördert werden. 2. Der Gesellschaftszweck wird ferner verwirklicht durch Unterstzützung und Förderung dieser Einrichtungen bei der Sicherung der Kirchlichkeit, bei der Sicherung der wirtschaftlichen Lage und bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Leistungsangebotes. 3. Die Gesellschaft kann auch weitere kirchliche, milttätige und gemeinnützige Zwecke verfolgen. 4. Die Gesellschaft kann zu diesen Zwecken alle Geschäfts eingehen, die ihr dienlich sind. Der Erwerb von Grundbesitz ist zulässig. 5. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Einrichtungen, die dem Gesellschaftszweck dienen, zu beteiligten oder sie zu errichten. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. 6. Weiterer Gesellschaftszweck ist die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken gemäß § 58 Nr. 1 AO. 7. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Ferner kann die Gesellschaft auch i.S.d. § 57 Abs. 3 AO planmäßig mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften zusammenwirken. Dies erfolgt insbesondere, aber nicht ausschließlich, mit den in Anlage [1] benannten steuerbegünstigten Körperschaften durch die dort aufgeführten erbrachten und bezogenen Dienst- und Service-Leistungen, die jeweils einzeln vereinbart werden.
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