Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG vom 16. 8. 1961 i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. 11. 1975. Hierzu zählen im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen insbesondere: a) Steuerberatung, b) Aufstellung von Jahresabschlüssen und Durchführung von Buchhaltungsarbeiten sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen, c) wirtschaftsberatende, gutachtliche und treuhänderische Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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