(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziff. 5 der Abgabenordung und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Ziff. 13 der Abgabenordung. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Förderung, Durchführung und Organisation von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen, die überwiegend in der Zusammenarbeit und Auseinandersetzung von japanischen und deutschen Künstlern entstehen oder für Japan und Deutschland relevante Themen zum Gegenstand haben. Dadurch fördern wir internationale Gesinnung, Toleranz und den Völkerverständigungsgedanken.
Kunstgalerien und Museen
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