A. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII in ambulanter und stationärer Form gemäß der Beauftragung durch die örtlichen Jugendämter als freier Träger der Jugendhilfe durch verwaltungsrechtliche Bewilligungsbescheide und Kooperationsvereinbarungen (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO), b. die Bereitstellung von Unterkünften für Personen, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als Träger der freien Jugendhilfe betreut werden, c. Beratungsangebote für die Erziehung der Kinder und Jugendlichen (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), d. Beratungsangebote für Paare und Familien in Krisen (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO), e. Beteiligung der Bürger im Rahmen der ehrenamtlichen Unterstützung in Ergänzung der oben genannten Angebote (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO), f. die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 S. 1 AO), g. die Unterstützung von Personen, die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (§ 53 S. 2 AO).
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Sozialwesen
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