Förderung der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Dies wird erreicht mit dem Angebot ambulanter Dienstleistungen bzw. Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII. Das Ziel ist es, die Klienten in der Wahrnehmung ihrer selbst und ihrer Kompetenzen anzuleiten und zu stärken. Durch ressourcenorientiertes und lebensweltbezogenes Arbeiten werden vorhandene Kompetenzen und neu erprobte Verhaltensweisen übernommen und gefestigt. Zielgruppe sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zum 21. Lebensjahr einschließlich.
Sozialwesen
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