Tätigkeiten zum Zwecke der freien Jugendhilfe. Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen nach anerkannten Standards als Träger der freien Jugendhilfe i.S. des SGB VIII. Sie wird dabei durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beauftragt und verpflichtet sich dazu, eine bestimmte Leistung an den Hilfesuchenden zu erbringen. Umgekehrt verpflichtet sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber der Gesellschaft dazu, ihr diese Leistung zu bezahlen (Leistungs- und Entgeltvereinbarung). Dabei werden die Grundsätze für den Abschluss und die Umsetzung von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen in einem Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII geregelt.
Sozialwesen
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