Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung (AO Zweck der Gesellschaft ist Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Zweck wird verwirklicht, in dem Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen der Hilfe bedürfen, unterstützt werden. Dies geschieht unter anderem durch die Errichtung und Leitung von Heimen für Wohnungs- und Heimatlose, durch fürsorgliche Betreuung von Hilfsbedürftigen und alten Menschen jeder Art und jeden Alters und zwar in jeder zulässigen Rechtsform. Die Gesellschaft kann sich satzungsgemäß an solchen und ähnlichen Heimen, Bildungseinrichtungen, Gesellschaften und Stiftungen beteiligen. Die Gesellschaft fördert gemeinnützige Zwecke. (a Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 17 AO: Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Leitung von Heimen und fürsorgliche Betreuung von Strafgefangenen und ehemaligen Strafgefangenen und zwar in jeder zulässigen Rechtsform. Die Gesellschaft kann sich satzungsgemäß an solchen und ähnlichen Heimen, Bildungseinrichtungen, Gesellschaften und Stiftungen beteiligen. (b Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO: Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Leitung von Heimen und fürsorgliche Betreuung von Müttern und ihren bedrohten Kindern und alten Menschen, und zwar in jeder zulässigen Rechtsform. Die Gesellschaft kann sich satzungsgemäß an solchen und ähnlichen Heimen, Bildungseinrichtungen, Gesellschaften und Stiftungen beteiligen. (c Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO: Der vorstehende Zweck wird durch die Aus- und Fortbildung von Menschen verwirklicht, die sich sozial-caritativ betätigen. Die Gesellschaft ist den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche verpflichtet, und handelt nach der vom Bischof von Trier erlassenen Grundordnung des kirchlichen Dienstes, und die dazu ergangenen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung. Das Gleiche gilt, wenn vorgenannte Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
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