Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und Entwicklungshilfe; Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtswesens; selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind und an sonstige hilfsbedürftige Personen, deren Bezüge nicht höher sind, als die in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannten. Die Verwirklichung dieser Zwecke erfolgt insbesondere durch dieZuwendung von Sach- und Geldmitteln sowie Zuwendung von Spenden, insbesondere durch die Leistung von Beiträgen. Die Förderung des Wohlfahrtswesens hat ausschließlich und allein durch Unterstützung eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege zu erfolgen.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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