Betrieb einer Versicherungsagentur, die Vermittlung von Finanzierungen und die Einbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nrn. 1 bis 4 KWG, und zwar ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und a) einem Institut (d. h. lizensierte Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute), b) einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, c) einem Unternehmen, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder d) einer ausländischen Investmentgesellschaft, wobei sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteilscheine von Kapitelanlagegesellschaften oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, beschränken und ich mir bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen kein Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden verschaffe.
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