(1) Zweck des Unternehmens der Gesellschaft ist Bildung und Erziehung sowie die Jugendhilfe durch Förderung der Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen ohne Ausbildungsplatz oder ohne Arbeit überwiegend im Regierungsbezirk Köln. (2) Der Unternehmenszweck wird insbesondere verwirklicht, indem die Gesellschaft für junge Menschen im Sinne des Absatzes 1 - soziale Betreuung organisiert, finanziert und durchführt mit dem Ziel, ihre soziale Kompetenz zu stärken und ihnen Perspektiven für ein geordnetes Arbeitsleben zu vermitteln, - Coaching und Qualifizierungsprogramme organisiert und durchführt, um ihre fachlichen und sozialen Kompetenzen so weit zu heben, dass sie für Beschäftigungsverhältnisse vermittelbar sind, - Mentoren bereitstellt, deren Aufgabe es ist, die Motivation der betreuten jungen Menschen zur Ausbildung und zum Eintritt in Beschäftigungsverhältnisse zu fördern und zu erhalten und diese bei der Arbeitssuche zu unterstützen, den schrittweisen Übergang in die Arbeitswelt nach dem jeweiligen Ausbildungsstand begleitet. § 2a Zusammenarbeit mit dem JOBLINGE E.V. (1) Die Gesellschaft ist Mitglied des überregional tätigen JOBLINGE e.V. Sie wird die Regularien dieser Dachorganisation JOBLINGE e.V. befolgen, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. (2) Die Gesellschaft setzt das JOBLINGE-Konzept vor Ort in praktischer Arbeit um. Sie ist in ihrem regionalen Wirkungskreis allein für die operative Umsetzung des Konzepts mitverantwortlich. Der JOBLINGE e.V. unterstützt sie dabei im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die Gesellschaft wird nicht in einer Region tätig, in der eine andere JOBLINGE gAG tätig ist. Sie kann aber in der von ihr betreuten Region Filialen bilden. Über die Abgrenzung der Regionalzuständigkeit entscheidet im Streitfall der JOBLINGE e.V. (3) Der JOBLINGE e.V. ist zuständig für: Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und den zentralen Behörden der Bundesverwaltungen, - Vertretung der JOBLINGE-Initiative gegenüber Verbänden auf Bundes- und Landesebene, - Weiterentwicklung des Konzeptes auf Basis der durch die lokalen Mitglieder gemachten Erfahrungen, - Hilfe bei der Verbreitung der JOBLINGE-Idee, - überregionale Mittelbeschaffung für die Arbeit mit den Jugendlichen, - Unterstützung der Arbeit mit den Jugendlichen, - überregionale Öffentlichkeitsarbeit und das Lobbying auf überregionaler Ebene einschließlich des Betriebs der an die Öffentlichkeit gerichteten überregionalen JOBLINGE-Website (derzeit erreichbar unter www.joblinge.de). (4) Die Gesellschaft unterrichtet den JOBLINGE e.V. unaufgefordert und unverzüglich über alle Angelegenheiten, die für die Aufgaben des JOBLINGE e.V. relevant sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen. dem JOBLINGE e.V.
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Sozialwesen
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