Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne der nachfolgend wiedergegebenen Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 der Patentanwaltsordnung (PatanwO). Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe, in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten; in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten; in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten; in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten. Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, die für eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Geschmacksmuster, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr.1 nicht vorliegen; bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor dem Amtsgericht zu vertreten; in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.
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