Betrieb einer Bauunternehmung. Die Gesellschaft ist berechtigt, Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen oder Maßnahmen aller Art vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft kann insbesondere auch Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und mit anderen Unternehmen Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 ff. AktG schließen. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen.
Hochbauunternehmen
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