Erbringen von Dienstleistungen im Büro- und Verwaltungsbereich, die Tätigkeit als Buchführungs- und Lohnabrechnungsbüro, das Erbringen von Beratungsleistungen, insbesondere im betriebswirtschaftlichen Bereich, sowie Tätigkeiten im Interimsmanagement. Als Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsbüro beschränken sich die Leistungen auf die Zulässigkeit im Rahmen des § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Das Unternehmen darf weiterhin Sachanlagengüter erwerben und an verbundene Unternehmen oder Dritte zur Nutzung vermieten.
Büroservice
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