Beteiligung der Gesellschaft an anderen Unternehmen jeder Art, und zwar im In- und im Ausland, auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen erwerben oder gründen sowie Zweigniederlassungen errichten. Ausgeschlossen ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen, soweit dies besonderer rechtlicher Voraussetzungen bedarf, z. B. der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde. Die Gesellschaft darf daneben sämtliche Rechtsgeschäfte tätigen, die ihrem Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar dienen oder diesen sonst wie zu fördern geeignet sind. Geschäftszweck der Gesellschaft kann auch die Gründung einer Organgesellschaft im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses sein.
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