Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere: - das Auftreten als Sachverständiger unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung, u.a. auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung, - die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Wahrung fremder Interessen, - die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, - die Beratung und Vertretung der Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften sowie - die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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