1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung sowie mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist: a) die Förderung von Bildung, Ausbildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Jugendhilfe; b) die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 3. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit deren Tätigkeiten den Zwecken nach Absatz 2 entsprechen. Die Mittelbeschaffung für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist aber nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist. Darüber hinaus kann die Gesellschaft als Fördergesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung vornehmen. 4. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch a. Unterstützung von Kindergärten und Schulen bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln (wozu auch Sport- und Spielgeräte gehören) für Kinder und Jugendliche; b. Einzelförderung von begabten Kindern und Jugendlichen auf dem Gebiet des Sports oder der Musik durch Stipendien; c. die Förderung einer familiennahen Erziehung, ergänzt durch heilpädagogisch-psychologische Fachkräfte, die die Unterstützung von verhaltensauffälligen und lernbehinderten Kindern, deren Entwicklungsverzögerungen und psychosoziale Defizite auf mangelnde Fürsorge und Kontinuität in der Zuwendung sowie fehlenden Lernangeboten im Herkunftsmilieu zurückzuführen sind, ermöglicht; d. die Förderung der Ausbildung mittelloser junger Menschen, wobei sowohl schulische und akademische, aber auch kaufmännische, handwerkliche und jegliche sonstige fachliche Berufsausbildung gefördert werden kann, z. B. durch finanzielle Unterstützung von Projekten, die der Persönlichkeitsentfaltung und -festigung bei Jugendlichen dienen oder durch die Vergabe von Beihilfen und Zuwendungen. e. unmittelbare finanzielle Zuwendungen oder Sachleistungen an Kinder und Jugendliche; f. die Förderung von Maßnahmen zur Integration behinderter Kinder und Jugendlicher mit Nichtbehinderten z. B. in Kindergärten, Schulen, der Berufsausbildung und im Beruf sowie bei Freizeit- und Ferienmaßnahmen. Die Förderung kann z. B. durch finanzielle Unterstützung von Projekten zur Integration behinderter Kinder und Jugendlicher erfolgen.
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