Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. Prüfung und Beratung von Unternehmen, vor allem türkischer Unternehmen, insbesondere deren Tochtergesellschaften und Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland 2. Durchführung von Jahresabschlussprüfungen und von Sonderprüfungen zur Rechnungslegung 3. Prüfungsnahe Beratung, insbesondere in den Bereichen Risikomanagement und Interne Revision. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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