Wird verwirklicht insbesondere durch: a. fachgerechte Beratung und Unterstützung der o. g. Zielgruppen, b. die Durchführung von Maßnahmen und Projekten jedweder Art zum Zweck der beruflichen und sozialen Integration der oben genannten Zielgruppen, c. den Aufbau und den Betrieb eines gemeinnützigen Integrationsunternehmens in Anlehnung an den § 132 SGB IX, d. die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen und persönlichen Kompetenzen der o. g. Zielgruppen zur Verbesserung der beruflichen Integration und Vermeidung von sozialer Ausgrenzung, e. Entwicklung von Arbeitsplätzen für die o. g. Zielgruppen insbesondere im Bereich Garten- und Landschaftsbau, Objektbetreuung (z. B. Hausmeister, Reinigung), Gastronomie/Service, Verwaltungsdienstleistungen. Die Gesellschaft kann ihre gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke auch durch planmäßiges Zusammenwirken i. S. d. § 57 Abs. 3 AO mit den nachfolgenden Körperschaften realisieren: - Evangelische Stiftung Volmarstein - Evangelisches Krankenhaus Hagen-Haspe gem. GmbH - Evangelische Krankenhaus GmbH Dortmund - IDV Integrations Dienste Volmarstein gem. GmbH - Evangelische Altenhilfe und Betreuung Haspe gem. GmbH - MZV Medizinisches Zentrum Volmarstein gem. GmbH - ADV Ambulante Dienste Volmarstein gem. GmbH - Jos-Bakker-Haus gem. GmbH - KJV Kinder- und Jugendhilfe Volmarstein gGmbH - Bildungsakademie Volmarstein GmbH - WDV Wirtschaftsdienste Volmarstein GmbH - Volmarstein Medical GmbH Weiterhin kann der Satzungszweck auch durch das planmäßige Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit anderen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen, wie zum Beispiel Dienst- und Beratungsleistungen. Das planmäßige Zusammenwirken kann zudem durch die Erbringung von Funktions- und Unterstützungsleistungen (bspw. Personaldienstleistungen oder Beratungen und Dienstleistungen in Form von Planung, Umsetzung und Durchführung von gemeinsamen Projekten) erfolgen. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
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