Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Ziff. 4 AO und der Erziehung nach § 52 Abs. 2 Ziff. 7 AO. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Den Betrieb einer Kindergartenstätte für Kinder bis sechs Jahre, deren sozialpädagogische Förderung, Betreuung und Verpflegung sowie deren Vorbereitung auf den Schulbesuch einer internationalen Schule.
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Sozialwesen
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