Errichtung, Unterhaltung und Betrieb von Werkstätten und Tagesförderstätten für Behinderte. Alle Maßnahmen dienen einer wirksamen Eingliederung geistig und mehrfach behinderter Menschen aus dem Einzugsbereich der Landkreise Freising und Erding im Sinne des Bundessozialhilfe- und Arbeitsförderungsgesetzes zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Für Personen, die wegen ihrer Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeit finden, stellen die Werkstätten für Behinderte Dauerarbeitsplätze zur Verfügung. Der Begriff 'Werkstatt für Behinderte' ist in § 54 Schwerbehindertengesetz festgelegt. Zur wirksamen Eingliederung gehört auch die Förderung geistiger, musischer und sportlicher Fähigkeiten nach den Bedürfnissen der Betroffenen als Ergänzung und zur Erhaltung der reinen Arbeitstätigkeit.
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