Im Rahmen des § 54 Handwerksordnung und der Satzungen der als Gesellschafter beteiligten Innungen des Zahntechnikerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung die Wahrnehmung von wirtschaftlichen Interessen der als Gesellschafter beteiligten Zahntechnikerinnungen und der gewerblichen Interessen von deren Mitgliedern. Insbesondere kann die Gesellschaft folgende Aufgaben wahrnehmen: Planung und Abwicklung von Versammlungen, Veranstaltungen, Fortbildungskursen, Seminaren, Workshops, Meetings, Ausstellungen und Messen; Herstellung und Vertrieb von Druckwerken einschließlich Ton- und Bildträgern; Herstellung und Vertrieb von Werbeartikeln und -mitteln; Organisation und Abwicklung von PR-Maßnahmen für das Zahntechnikerhandwerk; Planung und Durchführung zentraler Abrechnungsverfahren für zahntechnische Leistungen; Materialbeschaffung und Vertrieb. Handwerkliche Tätigkeiten werden nicht ausgeführt.
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