(1) Zweck der Gesellschaft ist a. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Informatik; b. die Förderung der Volks- und Berufsbildung, insbesondere auf dem Gebiet der Digitalisierung und Anwendung moderner Software; sowie insbesondere, um sog. Open Source Software auf dem Gebiet der Distributed Ledger Technologie weiterzuentwickeln, insbesondere die IOTA Tangle Technologie und die dazugehörigen Technologien. (2) Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a. Vergabe von Forschungsaufträgen sowie von Zuwendungen und Zuschüssen, die nach Förderrichtlinien vergeben werden, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die einen klaren Bezug zu den Zwecken des Absatzes 1 vorgeben und bei denen die Empfänger verpflichtet werden, die Ergebnisse der Öffentlichkeit frei zur Verfügung zu stellen; b. Vergabe von Preisen oder Stipendien an natürliche oder juristische Personen, welche die Weiterentwicklung oder Verwendung der Software fördern oder an ihr mitwirken, vorausgesetzt, dass diese Zuwendungen in Übereinstimmung mit den vorgegebenen Förderrichtlinien verwendet werden; c. Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften von Nutzern und Interessierten zum Informationsaustausch, Interessenvertretung, Beratung und Schulung; d. Organisation und Durchführung von Projekten, Workshops und Veranstaltungen zu speziellen Themenbereichen, die den Zwecken der Gesellschaft entsprechen; e. die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und die Weitergabe der so beschafften Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die diese für die Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigten Zwecke einzusetzen haben. (3) Darüber hinaus verwirklicht die Gesellschaft die unter § 2 (1) genannten Zwecke i.S.v. § 58 Nr. 1 AO durch Beschaffung von tatsächlichen und finanziellen Mitteln und durch Weiterleitung dieser Mittel an andere Körperschaften für die Verwirklichung dieser steuerbegünstigten Zwecke. Insoweit fungiert die Gesellschaft als Fördergesellschaft im Sinne einer Mittelbeschaffungs-Körperschaft. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
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