Ein Instrument zur Umsetzung der wirtschafts-- und strukturpolitischen Ziele der Regierung des Landes Hessen (im folgenden "Land" genannt). Die Bank unterstützt die Landesregierung konzeptionell bei der Analyse der sozioökonomischen Entwicklung und der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen sowie der Erstellung und Durchführung von Programmen finanzieller Art.Die Bank erfüllt die ihr in § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Investitonsbank Hessen vom 16. Juni 2005 übertragenen Aufgaben im eigenenNamen und auf eigene Rechnung (Eigengeschäft), als Treuhandgeschäft oder für das Land auf fremde Rechnung (Auftragsgeschäft). Hierzu kann sie Geschäfte jeder Art tätigen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehen und dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gerecht werden. Zur Erfüllung dieser Aufgaben finanziert die Bank im Rahmen von durch die Hessische Landesregierung festgelegten Zielen und Programmen sowohl die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen in Hessen als auch wirtschafts- und strukturpolitische Aufgaben des Landes und der Kommunen. Zu diesem Zweck fließen der Bank unter anderem Mittel aus dem Sondervermögen "Wohnungswesen und Zukunftsinvestitionen" des Landes zu. Die Höhe dieser Mittel wird im Wirtschaftsplan des Sondervermögens festgelegt. Darüber hinaus werden der Bank treuhänderisch Aufgaben des Landes in wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten übertragen. Dazu gehören insbesondere die: (a) Bearbeitung, Verwaltung und Abwicklung von Anträgen auf Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen, (b) Geschäftsführung von Beratungs- und Bewilligungsgremien im Rahmen staatlicher Förderprogramme sowie Umsetzung von deren Beschlüssen insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungshilfen des Landes an die gewerbliche Wirtschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung, (c) Durchführung sonstiger Finanzierungshilfen des Landes, des Bundes und der EU, (d) Wahrnehmung der Interessen des Landes beider Ausreichung sowie der Verwaltung von Krediten und Staatsbürgschaften sowie den hieraus entstehenden Kapitalforderungen einschließlich der Zinsen und sonstiger Nebenforderungen, (e) Durchführung anderer Aufgaben innerhalb und außerhalb des Landes, die dem Zwecke der monetären Wirtschaftsförderung und Strukturpolitik dienen. Zur Unterstützung der Strukturpolitik des Landes kann die Bank (a) Darlehen auch im eigenen Namen für eigene Rechung gewähren, (b) Bürgschaften für Kredite von Kreditinstituten übernehmen und (c) Beteiligungen nur im Rahmen der wirtschaftsfördernden Ziele und in den Fällen übernehmen, die von Wettbewerbsinstituten nicht eingegangen würden. Die Dauer der Beteiligung ist auf den zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlichen Zeitraum beschränkt. Die Bank verhält sich bei ihrer Tätigkeit wettbewerbsneutral. Eine Tätigkeit als Geschäftsbank außerhalb des in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten öffentlichen Auftrages ist nicht Unternehmenszweck. Zur Durchführung vorgenannter Zwecke kann die Bank auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Sie kann bei Beteiligungsgesellschaften die Unternehmensleitung übernehmen oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
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