(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr.4 AO, die Förderung von Kunst und Kultur i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 5, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 7, des Schutzes von Ehe und Familie i.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 19 sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen. Auf die Zahlung von Ehrenamtspauschalen besteht kein Anspruch, die Geschäftsführung kann jedoch im Rahmen der gesetzlich zugelassenen Pauschalen über eine entsprechende Auszahlung entscheiden. (5.
Sozialwesen
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