Betrieb von Zweckbetrieben im Sinne von § 52 Abs. 2 AO; insbesondere die Errichtung und der Betrieb, die Übernahme der Betriebsträgerschaft und die Förderung von Einrichtungen und Diensten der Suchtkranken-, Behinderten- und Gesundheitshilfe sowie andere soziale Dienste. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten, zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen sowie sämtliche Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck unmittelbar zu fördern. Die Beteiligung an anderen Gesellschaften ist jedoch nur auf diejenigen Gesellschaften beschränkt, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung den Anforderungen des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Die Gesellschaft kann ihre Mittel wahlweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke überlassen. Neue.
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Sozialwesen
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