(1) Die Förderung und die Entwicklung frauenspezifischer gesundheitlicher Versorgung. Es sollen spezifische Angebote im Bereich der ambulanten und stationären Rehabilitation, der Prävention, der Gesundheitsförderung sowie der Gesundheitsbildung entwickelt werden. Wesentlicher Bestandteil der Arbeit des IZFG ist die regionale und landesweite Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Gesellschaftszweck gefördert wird. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten, pachten oder als Gesellschafter aufnehmen. (3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Diese werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gemäß dem Unternehmensgegenstand. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Gesellschaft verfolgt mit dem in Abs. 1 bezeichneten Gegenstand einen öffentlichen Zweck. Mit der Planung, Erprobung, Evaluation und Implementierung frauenspezifischer Modellprojekte im regulären Gesundheitssystem, die Etablierung des Themas Frauengesundheit als Alleinstellungsmerkmal für Bad Salzuflen, die Sensibilisierung und Qualifizierung im Hinblick auf frauenspezifische Gesundheitsbelange und der Vernetzung und Kooperation im und mit dem Gesundheitssystem werden sowohl die gesundheitsbezogenen Angebote für die Bad Salzufler Bevölkerung verbessert als auch der Strukturwandel des Gesundheitsstandortes gefördert. (5) Die Gesellschaft ist zu führen, zu steuern und zu kontrollieren, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Im übrigen gelten die Festlegungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der jeweils gültigen Fassung.
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