1.Förderung internationaler Gesinnung, der Völkerverständigung, des Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe und der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung. 2. Die Gesellschaft beabsichtigt, Menschen zu helfen, sich in Freiheit zu entfalten und ihr Leben selbst zu gestalten, sich in die Gemeinschaft einzugliedern, persönliche Verantwortung zu übernehmen und die Entwicklung der Gemeinschaft tätig mitzugestalten. Sie soll die Bereitschaft zu sozialem Dienst für den Einzelnen und die Gemeinschaft wecken. Sie soll die internationale Verständigung und die Zusammenarbeit fördern und verwirklichen. 3. Der Gesellschaftszweck wird insgesondere durch das Unterhalten von Einrichtungen zur Durchführung von Maßnahmen der Allgemeinbildung, der beruflichen Bildung und Beschäftigung und der sozialen Arbeit verwirklicht. 4. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften vornehmen. Diese Förderung wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln aller Art nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO in seiner jeweils geltenden Fassung verwirklicht.
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Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen, Sozialwesen
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