Förderung der Kunst. Beschaffung von Mitteln für Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit deren Zwecke den Gesellschaftszwecken entsprechen. Mittelbeschaffung für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist aber nur zulässig, wenn diese selbst steuerbegünstigt ist. Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltung und Durchführung von Darbietungen und Festivals im Bereich der Kunst, vor allem der klassischen Musik, des Musiktheaters und des Theaters, jeweils auf der Insel Herrenchiemsee, Veranstaltung und Durchführung von Musikwettbewerben mit klassischer Musik, Durchführung von Förderveranstaltungen für musikalischen Nachwuchs im Bereich der klassischen Musik, vorwiegend für Musiker und Dirigenten, Veranstaltung und Durchführung von Lesungen und Vorträgen zu Themen der Kunst. Verwaltung eigenen Vermögens.
Theater, Opernhäuser und Konzerthäuser
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