Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die zur Erreichung des eigentlichen Geschäftszwecks notwedig oder nützlich erscheinen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Gesellschaft berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder zu pachten, sich an solchen Unternehmen in jeder Form zu beteiligen oder deren Vertretung zu übernehmen, Zweigniederlassungen auch im Ausland errichten sowie Interessengemeinschafts- und ähnliche Verträge, soweit gesetzlich zulässig, abzuschließen. Der Vorstand ist vom Tag der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister an für die Dauer von 5 (fünf) Jahren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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