Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) des Wohlfahrtswesens b) der Behindertenhilfe. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb um diese Menschen zu fördern und zu unterstützen und dadurch zur Inklusion beizutragen. Unternehmensgegenstand ist die Gewährung arbeits- und sozialpädagogischer Hilfe zur Arbeit sowie berufliche Qualifizierung und Ausbildung als Hilfe zur Selbsthilfe. Dabei werden die besonders betroffenen Menschen auch psychosozial betreut. Die Angebote des Unternehmens dienen insbesondere schwerbehinderten Menschen, auch solchen in besonderen sozialen Schwierigkeiten. Die psychosoziale und sozialpädagogische Betreuung kann auch durch gemeinnützige Kooperationspartner geschehen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch folgende Angebote: - Hilfen für schwerbehinderte Menschen, die aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit den geistigen und seelischen Belastungen ohne fremde Hilfe nicht mehr gewachsen sind (insbesonders nach § 53 SGB XII), - Beratende und bildende Maßnahmen mit und für schwerbehinderte Menschen, - Arbeitsmotivierende Maßnahmen, - Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher und gemeinnütziger Arbeitsplätze im sozialen Dienstleistungsbereich, - Inklusionsbetriebe mit der zentralen Ausrichtung auf die wertschätzende, gemeinschaftsbezogene Teamarbeit, deren sozial-kommunikativen und wirtschaftlichen Erfolg zugleich die Anerkennung behinderter Menschen in der Öffentlichkeit fördert, - sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Zielsetzung. Die Umsetzung der vorstehenden Angebote erfolgt insbesondere durch den Betrieb des Landhauses Gräfendhron und eines Hausmeisterservice im Rahmen eines Inklusionsbetriebs (Zweckbetrieb). Die hierdurch erzielten Mittelzuflüsse sind entsprechend der gesetzlichen Vorschriften unmittelbar und zeitnah zur Zweckerfüllung zu verwenden. § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bleibt unberührt.
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