Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbes. gewerbliche Tätigkeiten i.S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie beispielsweise Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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