Betreiben eines Bildungsinstituts, das Betreiben von Wissenschaft und Forschung, das Betreiben von Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Alten- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe und der Bildung. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Die Einrichtung und Erhaltung eines Bildungsinstituts, in dem u.a. berufliche und allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für Menschen mit Hörbehinderung und gegebenenfalls deren Kollegen und Angehörige durchgeführt werden. Die Einrichtung von Forschungen hinsichtlich gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und geschichtlichen Dokumentationen zu Menschen mit Hörbehinderung und deren Lebensumfeld. Die Durchführung von sozialpädagogischer Fördermaßnahmen durch speziell geschulte Personen für Menschen mit Hörbehinderung in allen Lebenslagen wie bespielsweise Hilfe zur Erziehung, Erziehungsberatung, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung. Die Durchführung von pschologischer Betreuung wie bespielsweise psychologische und psychoonkologische Betreung von Menschen mit Hörbehinderung. Die Durchführung zeitnaher und langfristiger Projekte, welche die Inklusion von Menschen mit Hörbehinderung mit der Gesellschaft fördern bzw. diese Menschen in ihrer allgemeinen Entwicklung unterstützen. Die Verwirklichung der Gesellschaftszwecke ist unabhängig von Volkszugehörigkeit, Rasse, politischen Überzeugungen, Behinderungen, Geschlecht oder Alter. Die Gesellschaft darf neben ihrer unmittelbaren Tätigkeit ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu einzelnen oder allen in § 2 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken zuwenden. Soweit die Gesellschaft ihre Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, wird sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen.
Sozialwesen
Unterricht & Erziehung
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