Vermittlung des Abschlusses sowie des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen - über Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, - über ausländischen Investmentanteilen - sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, - über öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Personengeselischaft - von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, - Anlagevermittlung gern. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG - Abschlussvermittlung gern. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG - Finanzporlfolioverwaltung gern. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG und sowie alle Geschäfte, die hiermit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, insbesondere auch im Rahmen dieses Geschäftsbereichs anfallende Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren der Kunden zu verschaffen. Die Gesellschaft ist ebenfalls nicht befugt, auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten zu handeln.
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