Erbringung von Heilmitteln i. S. des § 124 Abs. 1 SGB V, insbesondere von Leistungen der physikalischen Therapie (Physiotherapie), der Sprachtherapie oder der Ergotherapie, gegeüber privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten. Zudem kann das Unternehmen Hilfsmittel i. S. von § 126 Abs. 1 SGB V gegenüber privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten vertreiben; gegenüber Letzteren gilt dies, sofern das Unternehmen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Schließlich kann das Unternehmen noch privat und gesetzlich krankenversicherte Patienten mit häuslicher Krankenpflege i. S. von § 132a SGB V, mit Soziotherapie i. S. von § 132b SGB V, mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen i. S. von § 132c SGB V, mit spezialisierten ambulanten Palliativmaßnahmen i. S. von § 132d SGB V und mit Krankentransportleistungen i. S. von § 133 SGB V versorgen; gegenüber den gesetzlich krankenversicherten Patienten gilt dies, sofern das Unternehmen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat.
Gesundheitswesen
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