Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts -Steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) sowie im Sinne von Transparenz und Sicherheit für Patienten die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtkontext der Quaiitätssicherung und des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen. Darunter fallen auch die Annahme und Auswertung der Daten gemäß G-BA-Richtlinie zur einrichtungs- und sektorübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL), die Erstellung von Berichten an die Landesarbeitsgemeinschaft und entsprechend den Auswertungsergebnissen die Unterbreitung von Vorschlägen für sich ergebende Konsequenzen im Bereich von Versorgungsqualität und Patientensicherheit. Soweit eine normative Aufgabenzuweisung im Zusammenhang mit einem klinischen sektorübergreifenden Krebsregister in Schleswig-Holstein erfolgt, gehört es auch zum Aufgabenbereich der Gesellschaft, die von der Vertrauensstelle gesammelten Daten statistisch-epidemiologisch auszuwerten, das Auftreten und die Trendentwicklung von Tumorerkrankungen zu beobachten, Daten für die Gesundheitsplanung und für die epidemiologische Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen, Daten für eine Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen sowie zur Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung beizutragen und Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen. Die Aufgabenwahrnehmung der Gesellschaft erfolgt unter Berücksichtigung eines Interessenausgleichs zwischen der ambulanten und der stationären ärztlichen Versorgung. Bei Aufgaben, die in den gesetzlichen Aufgabenbereich der Gesellschafter der Gesellschaft fallen, entscheiden die Gesellschafter selbst, welche der in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Aufgaben sie der Gesellschaft zur Bearbeitung antragen. Die Gesellschaft kann für bestimmte Aufgabenstellungen Fachkommissionen bilden, welche mit Aufgaben zur Beurteilung beauftragt werden können.
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